Satzung des RSV- Neuseenland e.V.

Satzung

 

 

 

§ 1

 

 

 

Rechtsform, Name, Sitz

 

 

 

(1) Der Verein wird als eingetragener Verein errichtet.

 

 

 

(2) Der Verein führt den Namen

 

 

 

„RSV Neuseenland e.V.“

 

 

 

(3) der Verein hat seinen Sitz in 04575 Neukieritzsch.

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

Zweck

 

 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports durch:

 

 

 

-         die Förderung von Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege von Reiten und Fahren

 

-         die Ausbildung von Reiter(in), Fahrer(in) und Pferd in allen Disziplinen

 

-         ein breit gefächertes Angebot in allen Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen

 

-         die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden

 

-         die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband

 

-         die Förderung der Natur und des Umweltschutzes

 

-         die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden

 

-         die Förderung des therapeutischen Reitens

 

-         die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Ver-

 

besserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet

 

 

 

 

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie tätig werden zu den in Abs.1 benannten Zwecken. 

 

 

 

(3) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er enthält sich jeglicher parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

 

 

(4) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

 

     werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft

 

     als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

 

 

(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd

 

     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

 

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

 

     Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet

 

     werden (vgl. § 12).   

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

 

Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen sein.

 

 

 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

 

 

(3) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell unterstützen, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

 

 

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Empfehlung des Vorstandes verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied sind, haben kein Stimmrecht.

 

 

 

§ 4

 

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

 

 

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des jeweiligen Quartals, wenn das

 

     Mitglied bis zum 3. Werktag des Monats des vorangehenden Quartals die

 

     Kündigung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Entscheidend ist der

 

     Zugang beim Vorstand.

 

 

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

 

 

    - gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen

      satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das

      Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet

 

      oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit

      nachhaltig beschädigt oder sich eines unsportlichen

      oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig

      macht;

 

 

 

   -  seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als vier

      Monate nicht nachkommt.

 

 

 

      Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem

      Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder

      schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern, die zum

 

      Ausschluss führen sollen.

 

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

 

 

(4) Sofern nicht eine Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs.(2) oder (3) erfolgt, endet die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist:

 

 

 

     a) bei natürlichen Personen mit deren Tod;

 

 

 

     b) bei juristischen Personen mit deren Liquidation

         (Tag der Beschlussfassung über die Auflösung);

 

 

 

     c) bei natürlichen und juristischen Personen mit dem

        Tage der Eröffnung eines Verfahrens nach der

        Insolvenzordnung über deren Vermögen.

 

 

 

(5) Das Ende der Mitgliedschaft wird unter Angabe des Beendigungszeitpunktes, ohne jede Angabe von Gründen, außer im Falle von Abs.3, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vorstand mitgeteilt. Ist die Anschrift eines Mitgliedes unbekannt oder unklar, genügt an Stelle der schriftlichen Mitteilung die Bekanntgabe an die nächste Mitgliederversammlung.

 

 

 

§5

 

 

 

Organe

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

 

     a) der Vorstand;

 

 

 

     b) die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§6

 

 

 

Vorstand

 

 

 

(1) Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.

 

 

 

(2) Dem Vorstand gehören an:

 

 

 

-         der Vorsitzende

 

-         der stellvertretende Vorsitzende

 

-         der Schatzmeister

 

-         der Schriftführer

 

 

 

(3) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

 

 

 

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

 

 

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederver-

 

sammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

 

 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

 

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§7

 

 

 

Aufgaben des Vorstandes

 

 

 

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

 

 

 

-         die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-

 

versammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

 

-           die Erfüllung aller dem Verein obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung vor-   behalten sind;

 

-           die Buchführung und Erstellung der Jahresberichte;

 

-           die Führung der laufenden Geschäfte     

 

 

 

§8

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn;

 

 

 

        a) mindestens ein Viertel der Mitglieder dies

            schriftlich unter Angabe der Gegenstände,

            welche in der außerordentlichen

            Mitgliederversammlung zu behandeln sind, beim

            Vorstand beantragt;

 

 

 

        b) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für

            erforderlich hält.

 

 

 

(3)   Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Einladungsfrist von vier Wochen; bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Einladungsfrist auf bis zu fünf Kalendertage abgekürzt werden.

 

 

 

(4)   Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand  einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt.

 

 

 

(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

(6)   Die Mitgliederversammlung beschließt über die Gegenstände der Tagesordnung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

(7)   Änderungen dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur miteiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 

 

(8)   Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Juristische Personen oder Personenvereinigungen entsenden einen

 

allein stimmberechtigten Vertreter, der seine Vollmacht dem Vorstand schriftlich nachzuweisen hat; eine Vertretung der Mitglieder, die natürliche Personen sind, findet nicht statt.

 

 

 

(9)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands, das dieser selbst bestimmt.

 

 

 

(10) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder kann die Abstimmung auch schriftlich und geheim erfolgen.

 

 

 

(11) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche Tag und Ort der Versammlung, die behandelten Gegenstände und die dazu gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

 

§9

 

 

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt den Jahresbericht des Vorstandes und den geprüften Rechnungsabschluss und sie wählt gemäß Satzung den Vorstand. Außerdem beschließt sie über:

 

 

 

      a) die Entlastung des Vorstandes;

 

 

 

      b) die Wahl des Kassen- und Rechnungsprüfers;

 

 

 

      c) die Jahresrechnung;

 

 

 

      d) Änderung der Satzung;

 

 

 

      e) Auflösung des Vereins;

 

 

 

      f) die Beitragsordnung und die Höhe der Beiträge der

          Mitglieder.

 

 

 

(2)  Zu Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder Behörden zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder zur Anpassung an gesetzliche Bestimmungen gefordert werden, ist der Vorstand, bei Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder, ermächtigt.

 

 

 

§10

 

 

 

Geschäftsjahr, Beiträge

 

 

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

(2) Der Vorstand stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, in welchem zu erwartende Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres und und die geplanten Aktivitäten darzustellen sind. Dieser Wirtschaftsplan ist

spätestens zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres im Vorstand zu beschließen.

 

 

 

(3) Die für die Verwirklichung seiner Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Spenden und freigiebige Zuwendungen. Von seinen Mitgliedern erhebt der Verein Beiträge nach einer vom Vorstand zu beschließenden, an

 

die Mitgliederversammlung mitzuteilende Beitragsordnung; die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

 

 

(4) Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

(5) Beiträge sind monatlich zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§11

 

 

 

Auflösung

 

 

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wurde

 

und deren Tagesordnung keine weiteren Gegenstände zur Beschlussfassung enthält, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins stehen.

 

 

 

(2) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

(3) Wird der Verein aufgelöst oder fällt sein bisheriger Zweck später weg, ist das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden, welche die Mitglieder-

 

versammlung bei der Beschlussfassung über die Auflösung bestimmt. Bevorzugt soll das Reinvermögen dem Kinderhospiz Bärenherz e.V. in Markkleeberg zufließen.

 


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